Faktencheck & Übersicht: Stand Juni 2026.

Krankenhaus-Transformationsfonds (KHTF) 2026: 50 Mrd. Euro Förderung im Überblick

Der Krankenhaus-Transformationsfonds (KHTF) stellt von 2026 bis 2035 bis zu 50 Mrd. Euro für die strukturelle Transformation deutscher Krankenhäuser bereit. Der Bund finanziert bis zu 29 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, die Länder steuern mindestens 30 % (2026–2029) bzw. 50 % (2030–2035) der förderfähigen Kosten bei.

Antragsberechtigt beim Bas sind ausschließlich die Bundesländer, Krankenhausträger melden Vorhaben über das jeweilige Landesministerium an.

Was ist der Krankenhaus-Transformationsfonds?

Der Krankenhaus-Transformationsfonds – kurz KHTF – ist das zentrale Förderinstrument des Bundes zur Umsetzung der Krankenhausreform 2026.
Er ergänzt frühere Programme wie den Krankenhausstrukturfonds und den Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) und adressiert insbesondere strukturverändernde Investitionen.

Krankenhaus‑Transformationsfonds (KHTF)

Im Zeitraum 2026 bis 2035 werden über den KHTF bis zu 50 Milliarden Euro für strukturverändernde Investitionen in deutschen Krankenhäusern bereitgestellt. Rechtsgrundlage sind § 12b KHG (eingefügt durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG vom 05.12.2024), die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) vom 15.04.2025 sowie das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Verwaltet und ausgezahlt wird der Fonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (Bas) in Bonn.

Wichtige Ziel­setzungen sind dabei:

  • Umstrukturierung von Krankenhäusern.
  • Ausbau von sektorenübergreifenden Einrichtungen – also bessere Vernetzung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.
  • Modernisierung der Infrastruktur.
  • Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten Versorgung.

Eckdaten:

  • Laufzeit: Das Förderprogramm läuft von 2026 bis 2035.
  • Budget: Insgesamt stehen 50 Milliarden Euro zur Verfügung.
  • Förderbereiche: Es gibt 8 Themenfelder, in denen Projekte unterstützt werden können.
  • Teilnahme: Alle Krankenhäuser im Krankenhausplan (Plan-Krankenhäuser) können Förderanträge stellen.

Wichtig: Die Antragstellung beim BAS erfolgt ausschließlich durch die Bundesländer. Krankenausträger melden Transformationsvorhaben beim zuständigen Landesministerium an – nicht direkt beim BAS.

Die wichtigsten Kennzahlen zum Krankenhaus-Transformationsfonds

2026–2035

Laufzeit 10 Jahre –
Förderperiode mit jährlichen Mittelzuführungen.

50 Mrd. €

Gesamtvolumen Bundesanteil und Länderanteil zusammen über den gesamten Zeitraum.

29 Mrd. €

Bundesanteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität.

2,5 Mrd. €

Bundesmittel 2026 Höchstwert nach § 12b Abs. 1 S. 2 KHG.

30 / 50 %

Länderanteil Mindestens 30 % in 2026–2029, mindestens 50 % in 2030–2035 der förderfähigen Kosten.

BAS

Verwaltende Stelle Bundesamt für Soziale Sicherung, Bonn. Elektronisches Verwaltungsportal.

8

Fördertatbestände definiert in der KHTFV vom 15.04.2025.

Königsteiner

Verteilungsschlüssel, Stand 1. Oktober 2019.

Warum ist der KHTF notwendig?

Die deutsche Krankenhauslandschaft befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel – mit erheblichem Handlungsbedarf.

Strukturelle Herausforderungen
  • Neuordnung der Versorgungsstrukturen mit Leistungsgruppen und Versorgungsstufen
  • Einführung der Vorhaltevergütung
  • Hoher Investitionsbedarf in Infrastruktur und Ausstattung
  • Fachkräftemangel in nahezu allen Bereichen
Die Chance

Mit dem KHTF unterstützt der Bund die aktive Transformation.

Gefördert werden Projekte, die Digitalisierung vorantreiben, Infrastruktur modernisieren und Prozesse optimieren – für eine leistungsfähige, zukunftssichere Krankenhauslandschaft.

Die 8 Fördertatbestände des Krankenhaus-Transformationsfonds

Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) definiert acht Fördertatbestände gemäß § 12b Abs. 1. S. 4 KHG. Die Aufzählung der Fördertatbestände und förderfähigen Kosten ist abschließend – weitergehende Vorhaben oder Kosten sind nicht förderfähig.

Entdecken Sie die Vorteile des KHTF – wir beraten Sie gerne!

Kontakt
Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten

Ziel: Konzentration von Versorgungsangeboten zur Erfüllung der Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen der Leistungsgruppen.

Maßnahmen:

  • Zusammenführung von Behandlungskapazitäten an geeigneten Standorten
  • Spezialisierung auf medizinische Schwerpunkte
  • Erfüllung bzw. Sicherung der Qualitätskriterien für Leistungsgruppen
  • Erfüllung bzw. Sicherung der Mindestvorhaltezahlen

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme
  • Maßnahmen zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit
  • Sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizintechnik und weitere technische Geräte
  • Verwaltungskosten
  • Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen
Umstrukturierung in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung (SÜV)

Ziel: Umwandlung eines bestehenden Krankenhausstandortes in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung.

Maßnahmen:

  • Bauliche und organisatorische Umstrukturierung des bestehenden Standortes
  • Aufbau sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen
  • Integration ambulanter und stationärer Behandlungspfade

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen
  • Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme zur Förderung der Interoperabilität
  • Maßnahmen zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit

Voraussetzung: Bestätigung der zuständigen Landesbehörde, dass der Krankenhausstandort als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird.

Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen

Ziel: Aufbau interoperabler telemedizinischer Strukturen einschließlich robotergestützter Telechirurgie.

Maßnahmen:

  • Aufbau telemedizinischer Konsultations- und Behandlungssysteme
  • Vernetzung zwischen Krankenhäusern (auch unter Beteiligung von Hochschulkliniken)
  • Schaffung der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie
  • Nutzung der Telematikinfrastruktur nach SGB V

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Schaffung der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie
  • Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler und sicherer informations- und kommunikationstechnischer Systeme und Anlagen
  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen (nur soweit sie die Summe der übrigen Kosten nicht übersteigen)
  • Kosten für erforderliche Personalmaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen

Voraussetzung: Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach SGB V sind zu nutzen, sobald diese verfügbar sind. Bis dahin muss die Überführbarkeit alternativer Dienste gewährleistet sein.

Zentren für selten, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen an Hochschulkliniken

Ziel: Bildung und Ausbau hochspezialisierter Behandlungszentren an Hochschulkliniken.

Maßnahmen:

  • Bildung neuer bzw. Ausbau bestehender Zentren an Hochschulkliniken
  • Gemeinsame Beteiligung von Hochschulkliniken und Nicht-Hochschulkliniken
  • Konzentration spezialisierter Diagnostik und Therapie

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses
  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen

Voraussetzung: Vorhaben muss wettbewerbsrechtlich zulässig sein und an Hochschulkliniken stattfinden – Hochschulkliniken und Nicht-Hochschulkliniken müssen gemeinsam beteiligt sein. Entsprechende Bestätigung ist mit dem Antrag einzureichen.

Bildung und Fortentwicklung regional begrenzter Krankenhausverbünde

Ziel: Abbau von Doppelstrukturen bei der Erbringung von Leistungen einer oder mehrerer Leistungsgruppen.

Maßnahmen:

  • Bildung bzw. Fortentwicklung von Verbünden mit mindestens zwei Krankenhäusern
  • Vereinbarung einer dauerhaften Zusammenarbeit der Träger
  • Koordinierte Standortzusammenlegungen und Aufgabenverteilung
  • Abbau redundanter Leistungserbringung

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Kosten für die Schließung von Teilen eines Krankenhauses
  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen

Voraussetzung: Bestätigung über die dauerhafte Zusammenarbeit der Träger sowie Erklärung, wie Doppelstrukturen bei den betroffenen Leistungsgruppen abgebaut werden sollen.

Bildung integrierter Notfallstrukturen

Ziel: Strukturelle Integration und Verbesserung der Notfallversorgung.

Maßnahmen:

  • Aufbau integrierter Notfallstrukturen
  • Bauliche und organisatorische Anbindung an angrenzende Versorgungsbereiche
  • Verbesserung der Behandlungsabläufe in der Notfallversorgung

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen
Dauerhafte Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses

Ziel: Geordnete Strukturbereinigung, insbesondere in Gebieten mit hoher Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten.

Maßnahmen:

  • Geordnete dauerhafte Schließung von Standorten oder Standorteilen
  • Abriss bzw. Rückbau nicht mehr benötigter Gebäudeteile
  • Personalüberleitung und -qualifizierung
  • Sicherstellung der Versorgungskontinuität in der Region

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Schließungskosten
  • Insbesondere Kosten für Abriss oder Rückbau
  • Kosten für Personalmaßnahmen
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen
Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten (Pflege)

Ziel: Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Pflege durch zusätzliche Ausbildungskapazitäten an staatlich anerkannten Einrichtungen.

Maßnahmen:

  • Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze an einer staatlich anerkannten Einrichtung an einem Krankenhaus, das Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte ist
  • Ausbildung für Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Ausbildung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger
  • Ausbildung im Bereich der Pflegehilfe bzw. Pflegeassistenz (z. B. Krankenpflegehelfer/in, Pflegehelfer/in, Pflegeassistent/in, Pflegefachassistent/in)

Förderfähige Kosten (gemäß KHTFV):

  • Kosten für erforderliche Baumaßnahmen
  • Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten
  • Einmalige Kosten für die Erstellung von Schulungsmaterialien
  • Einmalige Kosten für die Gewinnung von Auszubildenden
  • Kosten für weitere zwingend erforderliche Maßnahmen

Voraussetzung: Die Maßnahme muss auf einem Vorhaben nach Fördertatbestand 1 oder 5 beruhen. Laufende Ausbildungskosten nach · 17a Abs. 1 KHG und · 27 Abs. 1 S. 1 und 2 PfibBG i. V. m. · 3 Abs. 1 und Anlage 1 PfiaFinV sind nicht förderfähig.

Welche Kosten sind über den KHTF förderfähig?

Förderfähig sind ausschließlich einmalige Investitions- und Transformationskosten.
Laufende Betriebskosten werden grundsätzlich nicht über den KHTF gefördert.

Förderfähige Kosten

  • Baumaßnahmen zur strukturellen Umgestaltung
  • Digitalisierungsmaßnahmen und IT-Projekte
  • IT-Infrastruktur und Kommunikationssysteme
  • Medizintechnische Geräte und Ausstattung
  • Beratungs- und Projektmanagementleistungen
  • Personalmaßnahmen und Qualifizierung im Rahmen der Transformation
  • Schließungs- und Verlagerungskosten

Nicht förderfähig

  • Laufende Betriebskosten
  • Pflegesatzfähige Betriebskosten nach § 4 Nr. 2 KHG
  • Maßnahmen zum bloßen Erhalt bestehender Strukturen
  • Kapazitäterweiterungen ohne strukturellen Bezug
  • Laufende Ausbildungskosten nach § 17a KHG
  • Anderweitig bereits geförderte Maßnahmen

Personalkosten:
Nur im Rahmen von Transformationsmaßnahmen förderfähig (z. B. Umschulungen, Qualifizierung für neue Strukturen) – nicht als laufender Personalaufwand.

KHTF-Antragsverfahren in 4 Schritten

Wir begleiten Sie von der ersten Beratung bis zur erfolgreichen Umsetzung.

Anmeldung beim Land

Krankenhausträger melden Transformationsvorhaben beim zuständigen Landesministerium an.

Prüfung und Auswahl

Das Land prüft die Vorhaben und entscheidet, welche zur Förderung beim BAS eingereicht werden.

Antrag beim BAS

Das Land stellt den Förderantrag über das elektronische Verwaltungsportal des BAS.

Bewilligung und Auszahlung

Das BAS prüft, bewilligt und zahlt die Mittel an das Land aus. Das Land reicht an den Träger weiter.

Wichtige Fristen

Die maßgeblichen bundesweiten Fristen ergeben sich aus § 12b KHG. Landesinterne Fristen für Krankenhausträger können davon abweichen.

  • 31.12.2025: maßgebliche Frist für die vollständige Antragstellung beim BAS für die Bundesmittel 2026 (§ 12b Abs. 2 S. 4 KHG). Nicht ausgeschöpfte Beträge werden zugunsten des jeweiligen Landes auf 2027 übertragen.
  • Jährlich bis 31. März: Veröffentlichung der Länderanteile für das Folgejahr durch das BAS.
  • Landesinterne Fristen für die Vorhabenanmeldung durch Krankenhausträger weichen ab und sind beim jeweiligen Landesministerium zu erfragen.

Hinweis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn:
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur unter den Voraussetzungen der KHTFV bzw. der jeweiligen Förderrichtlinie möglich. Generelle Aussagen zu einem bundesweit gültigen „frühesten Umsetzungsbeginn“ sollten kritisch geprüft werden.

Pflichten, Berichtswesen und Rückforderung

Verwendungsnachweis und Berichtspflichten

  • Jährliche Berichterstattung gegenüber dem BAS
  • Verwendungsnachweis nach Projektabschluss
  • Bei Auffälligkeiten: Mitteilung an BAS & Krankenkassen

Mögliche Rückforderungsgründe

  • Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder nachträglich entfallen
  • Verspäteter oder unterbliebener Maßnahmenbeginn
  • Förderzweck nicht erreichbar
  • Nicht zweckentsprechende Mittelverwendung
  • Vorzeitige Verfügung über geförderte Gegenstände (Verstoß gegen Zweckbindung)

Finanzielle Folgen

  • Zinserträge aus Fördermitteln sind anteilig an das BAS abzuführen
  • Zurückgezahlte Mittel können bis 2035 für neue Vorhaben neu beantragt werden
  • Bei Insolvenz: anteilige Aufteilung realisierter Erlöse zwischen Bund und Land

Compliance, Beihilferecht und Vergabe

Geförderte Vorhaben müssen mit dem europäischen Beihilferecht und nationalem Wettbewerbsrecht vereinbar sein. Bei Beschaffungen sind die vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Wettbewerbs- und Beihilferecht

  • Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit
  • Beihilferechtliche Bewertung
  • Dokumentation der Rechtmäßigkeit
  • Kontinuierliche Compliance-Überwachung

Vergaberecht

  • Öffentliche Ausschreibung nach Schwellenwerten (UVgO, GWB, VgV)
  • Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Dokumentation des Vergabeverfahrens
  • Rechtsmittelverfahren beachten

Hinweis: Verbindliche rechtliche Bewertungen zum Beihilfe- und Vergaberecht sollten durch die zuständige Rechtsabteilung erfolgen.

Handlungsempfehlungen für Krankenhausträger

Praktische Schritte für Krankenhausträger, gestaffelt nach Zeithorizont.

Kurzfristig

  • Bestands- und Bedarfsanalyse: passende Fördertatbestände identifizieren
  • Frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Landesministerium
  • Erste Projektkizzen entwickeln
  • Vergaberechtskonforme Planung aufsetzen

Mittelfristig

  • Detailliertes Projektkonzept mit Kostenaufstellung und Zeitplan
  • Kooperations- und Verbundpartner einbinden
  • Finanzierungskonzept inklusive Länderanteil und ggf. Eigenanteil
  • Compliance-Prüfung vorbereiten

Langfristig

  • In eine umfassende Transformationsstrategie einbetten
  • Nachhaltige Qualitäts- und Strukturentwicklung sicherstellen
  • Berichts- und Verwendungsnachweispflichten organisatorisch verankern
  • Kontinuierliche Optimierung der Strukturen